|
Fertigstellungsbescheinigung nach neuem Werkvertragsrecht
Das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" vom 30.03.2000
(BGBI. I, S. 330 ) tritt zum 01.05.2000 in Kraft. Es sieht in einem neuen
§ 641 a BGB vor, dass die Abnahme eines Werkes (Lieferung/Leistung) dadurch ersetzt werden kann, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger dem Unternehmer bescheinigt, dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist.
Der Sachverständige wird auf Antrag des Unternehmers von einer Kammer bestimmt. Er kann aber auch dadurch beauftragt werden, dass sich Unternehmer und Besteller auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, der nicht öffentlich bestellt zu sein braucht. Die von ihm zu erteilende Bescheinigung wird Fertigstellungsbescheinigung genannt.
Gesetzlich bezweckter Sinn dieser Maßnahme: Der Unternehmer kommt schneller zu seinem Geld, falls sein Werklohnanspruch berechtigt ist, weil die von ihm erstellte Arbeit mangelfrei ist.
In einem Werkvertrag, beispielsweise ein zum Vertrag gewordenes Pflichtenheft zur Erstellung einer Individualsoftware, ist die Herbeiführung des Erfolgs zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich. In der Regel geschieht dies die Abnahme der Leistung durch den Auftragnehmer.
Die vom Gutachter zu erteilende Bescheinigung wird Fertigstellungsbescheinigung genannt.
Mit dem neuen Gesetz wird einer seit langem von der Wirtschaft erhobenen Forderung nach schnellerer Bezahlung ihrer Vergütung entsprochen.
Das neue Gesetz beschränkt die Tätigkeit des Sachverständigen nicht nur einen bestimmten Bereich, sondern erstreckt sie auf alle Objekte, auf die das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet.
Dieses Verfahren wird in den nächsten Jahren die Führung langwieriger EDV Prozesse in vielen Fällen ersetzen. Entscheidender beeinflussender Faktor dürfte dabei der Zeit- und Kostenvorteil sein, der durch das neue Verfahren zu verwirklichen ist.
|